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§ 13 Der Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und einem bzw. einer stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus bis zu drei stimmberechtigten Beisitzer*innen. Darüber hinaus werden bis zu drei nicht stimmberechtigte Ersatzbeisitzer*innen gewählt, die als Gäste an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen. Sie rücken in der Reihenfolge ihrer Wahl als stimmberechtigte Beisitzer*innen in den Vorstand nach, wenn während der Wahlperiode Beisitzer*innen ausscheiden.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt und müssen voll geschäftsfähig und ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, danach die stellvertretende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Kandidierenden müssen jeweils mindestens die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen; wird dieses Ergebnis nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem jeweils nur noch die beiden Kandidierenden mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang antreten. Bei Stimmengleichheit in diesem Wahlgang entscheidet das Los.
  4. Die Wahl der Beisitzer*innen erfolgt in einem Wahlgang. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
  5. Auf gleiche Weise werden bis zu drei Ersatzbeisitzer*innen in einem weiteren Wahlgang gewählt.
  6. Für die Dauer der Wahlen beauftragt die Mitgliederversammlung eine Person mit der Sitzungsleitung, die mit dem Ablauf der Wahlen vertraut ist und selbst nicht zur Wahl steht.

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Erstellt: 24.03.2023 23:00   Aktualisiert: 24.03.2023 23:00
Autor: Jürgen Trinkus